Steuern und Abgaben
Bis zu 2.100 Euro (derzeit noch 1.848 Euro) pro Jahr dürfen Engagierte steuer- und abgabenfrei auch rückwirkend ab dem 1.1.2007 dazu verdienen. Zu den begünstigten Organisationen gehören u.a. auch Musikvereine, Trachtenvereine, Heimatvereine sowie Verbände. Vorraussetzung für diese Organisationen ist, dass sie anerkannt gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Den Freibetrag bekommen u.a. folgenden Personen:
- Betreuer in der Kinder- und Jugendarbeit (Erziehungs-, Familienhelfer, Ferien- und Spielbetreuer)
- Ausbilder in Vereinen
- Chorleiter und Dirigenten in Gesangs- und Musikvereinen
- Ausbildungsprüfer
- Darsteller in Theater-, Faschings- oder Karnevalsvereinen, deren Darstellung ein gewisses künstlerischer Niveau hat
- Konzertpianisten, die zum Beispiel in Altersheimen, Krankenhäusern, Volkshochschulen auftreten
"Steuerfreibetrag"
Für alle die sich nebenberuflich im mildtätigen, im kirchlichen oder im gemeinnützigen Bereich engagieren und nicht von dem Freibertrag oben profitieren, weil sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können jährlich trotzdem bis zu 500 Euro an erhaltenen "Aufwandspauschalen" aus dieser Tätigkeit steuerfrei vereinnahmen. Auch diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2007. Diesen Freibetrag kann jedoch nur geltend machen, wer nicht schon von anderen Vergünstigungen und Regelungen profitiert. Als Beispiel sei hier der Vereinsvorstand genannt, der für diese Tätigkeit von seinem Verein eine Aufandspauschale oder Fahrtkostenerstattung usw. erhält.
Steuervorteil für mildtätige Spender
Sozial engagierte Spender sollen nach dem Willen der Bundesregierung einen
größeren Spielraum zum Steuern sparen erhalten und das bei etwas
geringerem bürokratischen Aufwand. Das Finanzamt soll von Spenden für
förderungswürdige Zwecke 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte als
Sonderausgaben anerkennen. Hat ein Spender Einkünfte von 30.000 Euro, sind
das bis zu 6.000 Euro im Jahr. Wie hoch die eigenen Einkünfte bisher waren,
kann jeder in seinem letzten Steuerbescheid nachlesen. Für Spenden bis
zu 200 Euro reicht jetzt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
als Nachweis. Bei Direktspenden an Vereine (Sportvereine, Musikvereine, usw.)
muss der Überweisungsträger etc. einen Hinweis auf den Zweck der Spende
enthalten (§50 Abs.2 EStDV).
Minijob plus 2.100 Euro
Bei Nicht-Arbeitnehmern kann ein Nebenjob auf Steuerkarte günstig sein. Sie erhalten dafür den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und können 3.020 Euro (2.100 + 920 Euro) Lohn im Jahr ohne Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt bekommen. Das sind immerhin 251 Euro pro Monat. In der Steuererklärung trägt man den Nebenverdienst in der Anlage N ein. Noch günstiger ist ein Minijob (400-Euro-Basis). Dabei kann man jährlich 12x 400 Euro + 2.100 Euro = 9.600 Euro steuerfrei einnehmen. Wer eine jährliche Steuererklärung abgibt, braucht diese Einnahmen also nicht zu deklarieren. Der Verein zahlt pauschal alle notwendigen Abgaben. aus dem 400-Euro-Job.
Der Selbstständige
Nebenbei verdiente Honorare aus selbstständiger Arbeit kann dagegen jeder Selbstständige in beliebiger Höhe ohne Abgaben (für den Verein) ausgezahlt bekommen. Die Abrechnung mit dem Finanzamt erfolgt später über die eigene Steuererklärung. Darin kann man dann den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.